Legislaturperiode 2013-2017: Der BDE blickt zurück (Teil 2)

Der BDE blickt zurück auf die endende Legislaturperiode: Im ersten Teil dieser Serie haben wir uns mit der Getrenntsammelpflicht von Bioabfällen und dem Elektrogesetz befasst. Nun geht es um die Dünge- und die Klärschlammverordnung.
Seit Jahren wurde es intensiv diskutiert: Die Belastung des deutschen Grundwassers durch zu hohe Nitratwerte. In einigen Regionen wurden die zulässigen Werte deutlich überschritten, der Gesetzgeber musste also handeln. Hierfür wurde die Düngeverordnung novelliert, die am 31. März den Bundesrat passierte und Anfang Juni in Kraft getreten ist. Der BDE hat seine Expertise intensiv in die Diskussion eingebracht, auch auf dem Wertstoffblog hat er Stellung bezogen. Dass die Nitratbelastung zu reduzieren ist, steht außer Frage. Problematisch ist aber unverändert der Ansatz, Kompostdünger vor allem als Teil des Problems zu sehen.
Kompost ist kein Problem für das Grundwasser
Die beschlossenen Regelungen bedeuten harte Einschnitte für die Kompostdüngung: Künftig wird auch die Menge an Gesamtstickstoff, die Kompost enthält und auf die Flächen aufgebracht wird, begrenzt. Das heißt, dass die Verwendung von Kompost stark eingeschränkt wird. Eine ausreichende Humusversorgung der Böden ist damit gefährdet.
Komposte unterliegen nach der novellierten Düngeverordnung so wie Gülle und Jauche einer Aufbringungsobergrenze. Diese ausgeweitete und pauschal vorgenommene Begrenzung ist fachlich schlicht und ergreifend falsch. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass alle stickstoffhaltigen organischen Düngemittel gleichermaßen für Auswaschungen von Nitrat ins Grundwasser verantwortlich sind. Richtig und fachlich fundiert ist hingegen, dass der im Kompost vorliegende Stickstoff nicht zu Auswaschungen neigt und das Grundwasser somit nicht belastet. Im Gegenteil wirken sich Komposte sehr positiv auf den Boden aus. Sie verbessern die Stabilität der Bodenstruktur, erhöhen die Wasserhaltefähigkeit des Bodens und dämmen ein Auswaschen von Nähr- und Schadstoffen damit sogar noch ein.
Betroffen von der ausgeweiteten Obergrenze sind die Erzeuger: Insbesondere Komposthersteller in Regionen mit zahlreichen Mast- und Biogasanlagen werden es künftig schwieriger damit haben, ihre Produkte vermarkten zu können. Obwohl eine sachgerechte Regelung zweifelsfrei möglich gewesen wäre.
Sachgerechte Regeln zur Kompostaufbringung notwendig
Die Hoffnung ruht nun auf den Bundesländern, die aufgrund einer Bestimmung in der Düngeverordnung die Möglichkeit haben, erforderliche Zuschläge bei der Anwendung bestimmter Düngemittel einzuräumen. Der BDE appelliert daher mit Nachdruck an die Länder, solche Regelungen zeitnah festzulegen, damit eine sachgerechte Kompostaufbringung ermöglicht wird und die Humusversorgung der Böden gewährleistet werden kann.
Klärschlamm: Größe der Kläranlage entscheidend
Kommen wir zur Klärschlammverordnung: Am 12. Mai hat der Bundesrat der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung zugestimmt, Anfang Juni ist sie in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat mit der Neuordnung eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Was wurde beschlossen? Als Dünger wird Klärschlamm weitestgehend nicht mehr verwendet werden können. Entscheidend für eine etwaige Nutzung ist die Größe der Kläranlage, danach erst käme die Qualität zum Tragen. Dabei wäre es mit Blick auf eine effiziente Nutzung unserer Ressourcen viel sinnvoller, qualitativ hochwertige Schlämme weiterhin bodenbezogen zu verwerten. Der Verordnungsgeber hat sich an dieser Stelle aber nicht für das Qualitätskriterium entschieden, sondern der Kläranlagengröße den Vorzug gegeben. Größe bedeutet hier, dass Klärschlämme aus Anlagen ab einer Größe von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) für die Düngung gestrichen sind.
Stattdessen müssen die Kläranlagenbetreiber, sofern ein gewisser Mindestgehalt gegeben ist, Phosphor zurückgewinnen und diesen einer Verwertung zuführen. Je nach Größe der Kläranlage gibt es einen Übergangszeitraum von zwölf oder 15 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. In diesem Zeitraum dürfen die Schlämme, wenn sie die verschärften Anforderungen an die Qualität noch einhalten, bodenbezogen verwertet werden. Die bodenbezogene Verwertung ist weiterhin auch für Anlagen bis 50.000 EW möglich.
Phosphor und andere Nährstoffe verstärkt zurückzugewinnen und zu nutzen ist sicherlich richtig. Aber: Deshalb muss man aber noch lange nicht die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden, zumal die Größe der Kläranlage nicht zwingend ein Maßstab für die Qualität der Klärschlämme ist.
Ressourceneffizienz ist der richtige Weg
Eine Verordnung mit Fokus auf Ressourceneffizienz hätte beinhalten sollen, Phosphor verpflichtend nur aus den Schlämmen herauszuholen, die qualitativ nicht hochwertig genug sind also aus Schlämmen, die nicht für eine bodenbezogene Verwertung infrage kommen. Würde in Verbindung damit die bodenbezogene Phosphornutzung als Teil der Kreislaufwirtschaft anerkannt werden, könnte man die höchsten Mengen an Phosphor nutzen. Ein starkes Signal für Ressourcenschutz wäre es auf jeden Fall.
Die Unternehmen werden den eingeräumten Zeitraum zur Umstellung zweifelsfrei nutzen, der politische Konsens ist hier sehr deutlich. Aber eine wirklich praxisnahe Regelung hätte anders ausgesehen.
Teil 1 der Serie:
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